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SATZUNG Ebersberger Förderverein Interplast

Verein zur Förderung Medizinischer Hilfe für Entwicklungsländer

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: “ Ebersberger Förderverein Interplast – Verein zur Förderung Medizinischer Hilfe für Entwicklungsländer „. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist 85567 Grafing.

2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln, mit denen Menschen in medizinisch unterversorgten Ländern mit angeborenen oder erworbenen Erkrankungen durch operative, medikamentöse oder begleitende humanitäre Massnahmen eine verbesserte Lebensqualität ermöglicht wird.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Aktivitäten des Vereins „Interplast Germany e.V.“. Deshalb ist es auch Aufgabe des Vereins, Finanzmittel für in der Zukunft liegende Projekte von Interplast Germany e.V. zu sammeln und zu verwalten. Dieser Zweck wird auch verwirklicht durch Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine zur Verwendung für satzungsgemässe Zwecke.
Die Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden aufgebracht.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

Dem Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder beitreten.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und durch deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss, bei juristi- schen Personen ferner durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dieses in erheblicher Weise gegen die Satzungszwecke verstösst. Er erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschliessenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss, der seinen Ausschluss ausspricht, die Mitgliederversammlung anzurufen.

6 Mitgliederbeiträge

Der Jahresmindestbeitrag beträgt zunächst

für natürliche Personen €            10,00

für juristische Personen, Firmen und Fördermitglieder €            60,00

Er kann von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied wählt der Vorstand für die restliche Amtszeit selbst ein Ersatzmitglied.
Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Geschäftsordnung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – seine Be- schlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche die Berichte des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer entgegennimmt und über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr beschliesst.
Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen haben nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung werden in diese Frist nicht eingerechnet.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder- versammlung dem Vorstand einzureichen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Falle von dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, und, wenn auch dieser verhindert ist, der Schatzmeister. Ist auch dieser verhindert, dann wählt die Versammlung selbst den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Einberufungsgrundes einberufen werden.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, beschliesst über Än- derungen der Satzung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ferner beschliesst sie über die ihr sonst durch das Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

11 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung bzw. der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das gleiche gilt für Wahlen.
Diese Niederschriften sind jeweils fortlaufend zu sammeln und aufzubewahren.

12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch das Absinken der Mitgliederzahl unter 3 aufgelöst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Interplast Germany e.V., wenn dieser im Zeitpunkt des Vermögensanfalls selbst gemeinnützig ist, der es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, dann fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, die es ebenfalls ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

Der Vorstand kann Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient ge- macht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorstandsmitglieder, die längere Zeit für den Verein tätig waren, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzen aber in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht.

14 Akten des Vereins

Die allgemeinen Vereinsakten werden vom Schriftführer aufbewahrt, die für die Kassenführung notwendigen Unterlagen vom Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Vereinsakten einzusehen. Hinsichtlich der Rechnungsunterlagen steht dieses Recht jedoch nur den Kassenprüfern zu.

15 Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 10. August 2000 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bei Amtsgericht Ebersberg in Kraft.
Die Satzung wurde am 23. Dezember 2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

 

DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Ebersberger Förderverein Interplast e.V.
c/o Prof.Dr.med. Hajo Schneck
Lagerhausstr. 16
D-85567 Grafing
email: info@efi-ev.org
www.efi-ev.org

Ihre Betroffenenrechte
Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten,
  • Beschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten wegen gesetzlicher Pflichten nicht löschen dürfen,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

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Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

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